Satzung des Vereins „Zirkonvention – Initiative zur Förderung von Bildung & Sport“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Zirkonvention – Initiative zur Förderung von Bildung & Sport“. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist in Ansbach.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Jugendhilfe und Sport.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsangeboten für Erwachsene und durch Angebote der Kinder-/Jugendbildung und -hilfe
3. Die Arbeit des Vereins richtet sich vor allem nach den Grundsätzen und der fachlichen Ausrichtung
a) pädagogischer Grundprinzipien.
b) zirkuspädagogischer Bildungsideale wie sportlich-ästhetische Bildung, Förderung sozialer Kompetenzen und Integration unter dem Leitgedanken eines ganzheitlichen Menschenbildes.
4. Die Verwirklichung der Punkte 1.-3. geschieht insbesondere durch:
a) Angebote der Jugendhilfe und -bildung
• Kinder- und Jugendzirkusangebote
• Kinder- und Jugendsportangebote
b) Erwachsenenbildung
• Fortbildungsangebote zur beruflichen Weiterbildung
• Projektarbeit
• Fort- und Weiterbildungsangebote im Bereich Sport
5. Bei der Planung, Bewertung und Umsetzung der Aufgaben des Vereins nach den Punkten 1.-4. ist insbesondere auf die Entwicklung von innovativen Maßnahmen, Projekten, Angeboten und Veranstaltungen zu achten. Kombinationen der genannten Aufgaben sind jederzeit möglich. Dabei sind Synergieeffekte mit allen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kräften erwünscht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige, kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Für anfallende Aufgaben und Arbeiten, die das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen beschäftigt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Mitglieder der Organe des Vereins können für ihre Leistungen für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.
3. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche volljährige Person, förderndes Mitglied jede natürliche Person oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen will. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme. Ihre Entscheidung unterliegt keiner Prüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerber/innen vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
• durch den Tod bei natürlichen Personen
• durch Auflösung der juristischen Person
• durch freiwilligen Austritt
• durch Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Zeitpunkt zulässig.
3. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn das Verhalten der ausschließenden Person in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig über den Ausschluss. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 7 Beiträge
1. Die Mitglieder haben jährlich Mitgliedsbeiträge in Form eines Geldbetrages zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung (§10)
• Vorstand (§11)
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, sobald es das Interesse des Vereins erfordert.
2. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Öffentlichkeit für bestimmte Tagesordnungspunkte ausgeschlossen wird. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern schriftlich zuzuleiten ist.
3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sollte keiner der genannten anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• die Wahl der Mitglieder des Vorstands (§ 11)
• die Bestimmung der Vereinspolitik und die Genehmigung der Projekte, Angebote und Veranstaltungen im einzelnen
• die Bestimmung der Mindestmitgliedsbeiträge
• Satzungsänderungen
• die Auflösung des Vereins.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung kann – mit Ausnahme von Satzungsänderungen – ihre Tagesordnung abändern oder ergänzen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung aufgeführt werden und im Wortlaut vorliegen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand hat drei Mitglieder. Er besteht aus einer(m) Vorsitzende(m) und zwei Stellvertreter/Innen. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein einzeln im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Eine inhaltliche Arbeitsteilung der Vorstandsarbeit legen die Vorstände untereinander fest.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung des jeweiligen Postens im Amt.
3. Die/Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall ein/e Stellvertreter/in – beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Auf schriftliches Verlangen eines Vorstandsmitglieds gegenüber der/dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
4. Bei Beschlüssen des Vorstands entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Die Aufgaben des Vorstandes sind wie folgt zu definieren:
a. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit
b. Zu seinen Aufgaben und Befugnissen gehören insbesondere
• Festlegung und Durchführung des Programmes der im Sinne des § 2 der Satzung festgelegten Zielsetzung
• Erstellung des Jahresabschlusses
• Personaleinstellungen
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.
7. Sollten das Vereinsregister beim Amtsgericht, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, so können die erforderlichen Veränderungen durch die/den Vorstandsvorsitzende/n alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstands vorgenommen werden. Die Vorstandsmitglieder sind unverzüglich, die Mitgliederversammlung baldmöglichst darüber zu informieren.
§ 12 Finanzierung
Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Umlagen, Spenden, öffentliche Zuschüsse und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.
2. Bei Auflösung des Vereins ist die/der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator/in, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss eine/n andere/n Liquidator/in.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an Juki – Zukunft für Kinder und Jugendliche e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.